Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbildung auszugleichen. Einbezogen in die berufliche Rehabilitierung werden unter anderem auch Verfolgungsfälle im Bereich des Arbeitsrechts (zum Beispiel Maßnahmen von Betrieben oder DDR-Organen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Zuständig für die Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des BerRehaG sowie für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung ist die Landesdirektion Sachsen als Rehabilitierungsbehörde.

Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

Anspruch auf Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat, wer infolge zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehungen, durch rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen im Sinne des VwRehaG oder anderer Maßnahmen, die der politischen Verfolgung gedient haben, seinen bisher ausgeübten beziehungsweise angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte. Kern des Gesetzes ist ein Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung. Als weitere Leistungen können Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine bevorzugte Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie Ausgleichsleistungen gewährt werden.

Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Die Regelungen des BerRehaG ermöglichen es, die festgestellten Verfolgungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Zuständig für die Rentenberechnungen sind die Rentenversicherungsträger, auf Grundlage der von der Rehabilitierungsbehörde erteilten Bescheinigung.

Bevorzugte Förderung beruflicher Weiterbildung

Verfolgten im Sinne des BerRehaG wird bei Teilnahme an einer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Förderung zugelassenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann Arbeitslosengeld bei Weiterbildung gewährt, wenn diese nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gelten die allgemeinen Regelungen. Ferner können Lehrgangskosten, Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Zuständig für die bevorzugte Förderung der beruflichen Weiterbildung sind die örtlichen Arbeitsagenturen. Vor Beginn der Teilnahme muss eine Beratung durch die örtliche Agentur für Arbeit erfolgen.

Ausgleichsleistungen

Verfolgte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BerRehaG haben, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen, wenn sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Ausgleichsleistung wird in Höhe von bis zu 240 Euro (seit 29.11.2019) monatlich gewährt. Erhält der Verfolgte bereits eine Rente aus eigener Versicherung, wird eine monatliche Ausgleichsleistung von bis zu 180 Euro (seit 29.11.2019) gezahlt. Die Gewährung der Ausgleichsleistung ist abhängig von bestimmten Einkommensgrenzen. Zuständig für die Gewährung sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Der Antrag beim zuständigen Sozialamt kann vorsorglich zeitgleich mit dem Antrag auf Rehabilitierung gestellt werden. Zu beachten ist, dass die Ausgleichsleistung monatlich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gewährt wird.

Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktobers 1990 endete, es sei denn diese betrug mehr als drei Jahre. Ferner setzt die Gewährung von Ausgleichsleistungen zusätzlich zur Rente voraus, dass zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem des Rentenbezugs ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

Versagungsgründe

Verfolgte, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BerRehaG.

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